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   FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 3854/04   

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https://dejure.org/2005,12097
FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 3854/04 (https://dejure.org/2005,12097)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.07.2005 - 13 K 3854/04 (https://dejure.org/2005,12097)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - 13 K 3854/04 (https://dejure.org/2005,12097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG
    Gemietete Büroräume als häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte eines selbständigen Handelsvertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Betriebsstätte; Häusliches Arbeitszimmer; Abgrenzung - Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebstätte; Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 53/01

    Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 3854/04
    Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer daher typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 53/01, BStBl II 2004, 55 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BFH, 12.07.2002 - IV B 36/01

    Arbeitszimmer, Mitnutzung durch Angehörige

    Auszug aus FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 3854/04
    Nichts anderes kann nach dieser Rechtsprechung für die Räume gelten, die von zusammen mit dem Steuerpflichtigen im Haushalt lebenden Angehörigen genutzt werden, die in seinem Unternehmen beschäftigt sind ( BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 IV B 36/01, Juris web Nr. STRE 200250863).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 3854/04
    Dies hat der BFH (Urteil vom 13. November 2002, VI R 164/00, BFH/NV 2003, 550) für ein Zimmer angenommen, das in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen lag und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden konnte.
  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 3854/04
    Dagegen muss ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum bei einer für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion auch dann kein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn er seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist (BFH-Urteil vom 19. September 2002VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141).
  • BFH, 16.02.1994 - XI R 52/91

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug (Kilometerpauschale) bei Aufwendungen für

    Auszug aus FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 3854/04
    Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebstätte liegen trotz Vorhandenseins zweier separater Eingänge im 1. und 2. Obergeschoss nicht vor, da der Arbeitsbereich nicht von der Wohnung getrennt ist (innenliegende Wendeltreppe, die die beiden Etagen miteinander verbindet) und keine nach außen erkennbaren Umstände die häusliche Privatsphäre zu Gunsten eines eindeutig betrieblichen Bereichs zurücktreten lassen (BStBl II 94, 468, BStBl II 91, 97, BFH/NV 99, 41).
  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 3854/04
    Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebstätte liegen trotz Vorhandenseins zweier separater Eingänge im 1. und 2. Obergeschoss nicht vor, da der Arbeitsbereich nicht von der Wohnung getrennt ist (innenliegende Wendeltreppe, die die beiden Etagen miteinander verbindet) und keine nach außen erkennbaren Umstände die häusliche Privatsphäre zu Gunsten eines eindeutig betrieblichen Bereichs zurücktreten lassen (BStBl II 94, 468, BStBl II 91, 97, BFH/NV 99, 41).
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